Satzung

der Liedertafel Grafing e.V., gegründet 1857

Bei der Hauptversammlung am 23.3.2010 wurde die Satzung in der nachfolgenden Fassung mit 31 Stimmen bei 2 Enthaltungen von den Mitgliedern beschlossen. Die Änderungen sind die 3 Formulierungen in §§ 1,2 ; 3,6 ; 6,3!  Die Änderungen der Satzung wurde im Vereinsregister am 29.9.10 eingetragen


§1 Name, Sitz, Dachverbände, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Liedertafel Grafing e.V. , nachfolgend LTG genannt.
  2. Die LTG hat ihren Sitz in Grafing b. München (Adresse des 1. Vorsitzenden) und wird im zuständigen Vereinsregister geführt (derzeit Amtsgericht München).
  3. Die LTG ist Mitglied im Sängerkreis Wasserburg-Ebersberg, im Bayerischen Sängerbund (BSB) und im Deutschen Chorverband (DCV).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder religiösen Richtung.

§2 Ziele und Zweck des Vereins

  1. Die LTG ist eine Vereinigung von Gesangsfreunden. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Musik unter besonderer Berücksichtigung des Gesanges und Chorgesanges.
  2. Zur Förderung unterschiedlicher musikalischer Ansprüche und Stilrichtungen kann die LTG verschiedene Gruppen unterhalten, die jeweils eigenständig unter individueller musikalischer Leitung handeln.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: regelmäßige Proben, öffentliche Auftritte, Präsenz im Gemeindeleben.

§3 Steuerbegünstigung, Verwendung der Finanzmittel

  1. Die LTG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die LTG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der LTG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der LTG. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LTG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  4. Es besteht ein grundsätzliches Kreditaufnahmeverbot.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern (im Sinne der §§ 8,9) sind als solche grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
  6. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung bezahlt werden. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung wird durch den Vorstand unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus singenden (aktiven), fördernden (passiven) Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, deren Aufnahmeantrag genehmigt wurde.
  3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen der LTG unterstützen will ohne zu singen und deren Aufnahmeantrag genehmigt wurde.
  4. Zum Ehrenmitglied kann jede Person vom Vorstand ernannt werden, die sich um die LTG besondere Verdienste erworben hat.
  5. Personen, die nur temporär in der LTG mitwirken wollen, können den Status „Sänger in Bereitschaft“ erwerben, wenn die Chorleitung dies akzeptiert.
  6. Der Antrag auf Aufnahme in die LTG ist beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  7. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei aktiven Mitgliedern zusätzlich die Chorleitung.
  8. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Schluß des Geschäftsjahres.
  9. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Gegen den Beschluß kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Die Berufung muß schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen  Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder haben aktives Wahlrecht, aktive Mitglieder auch passives Wahlrecht.
  2. Aktive Mitglieder entscheiden über die Auswahl der Chorleitung.
  3. Jedes Mitglied kann Wünsche und Beschwerden beim Vorstand vorbringen oder Anträge zur Mitgliederversammlung (14 Tage vor dem Termin) schriftlich einbringen oder die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen bei Widerspruch gegen den Beschluß auf Ausschluß.
  4. Passive Ehrenmitglieder und „Sänger in Bereitschaft“ sind von der Mitbestimmung ausgeschlossen.
  5. Alle Mitglieder haben die Interessen der LTG zu fördern und zu unterstützen.
  6. Aktive Mitglieder sollen an den festgesetzten Proben und Aktivitäten teilnehmen.
  7. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz.
  8. Wird ein Mitglied durch den Beschluß zur Leistung des Umlagesatzes verpflichtet, ist es berechtigt, unabhängig von seiner Zustimmung, seine Mitgliedschaft mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats zu kündigen, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. Eine solche Kündigung befreit das Mitglied nicht von der Leistung des vollen Jahresbeitrags, aber von der Leistung der zur Kündigung berechtigenden Umlage.   
  9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6 Organe des Vereins

  1. Die Organe der LTG sind:  
    A. Mitgliederversammlung    
    B. Vorstand    
    C. Revisionsausschuß 
  2. Fremdorganschaft  ist ausgeschlossen.
  3. Der erste Vorstand kann nur bei einstimmiger Zustimmung der gesamten  Vorstandschaft den Vorsitz bei einer anderen Vereinigung übernehmen.

§7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1.Vorstand oder seinem Vertreter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    ·  Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
    ·  Wahl des Revisionsausschusses
    ·  Entgegennahme des Jahresberichtes und Jahresabrechnung des Vorstandes
    ·  Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
    ·  Festsetzung  des Mitgliedsbeitrages
    ·  Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters
    ·  Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
    ·  Entscheidungen über die Berufung von Mitgliedern (nach §4)
    ·  Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines
    ·  Beschlussfassung zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
  3. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr (als Hauptversammlung) durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen immer dann, wenn mindestens 1/3 der aktiven Mitglieder dies beantragen oder ein Einzelmitglied aus Anlass gemäß §4 (Widerspruch gegen Ausschluss) dies beantragt.  
  4. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem:

     A   Geschäftsführenden Vorstand

     B   Beirat, mindestens 2 Vertreter jeder Gruppe der aktiven Mitglieder

     C   Notenwart und dessen Stellvertreter

 

A.  Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

  • Vorsitzender und Stellvertreter
  • Schriftführer und Stellvertreter
  • Kassenführer und Stellvertreter
  1. Der Vorstand wird für  4 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist möglich.
  3. Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe, die LTG organisatorisch zu leiten, nach innen und außen zu repräsentieren und rechtsverbindlich zu vertreten. Ihm obliegen insbesondere die Annahme von Mitgliedsanträgen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Berufung bzw. Abberufung von Chorleitern. Vorsitzender und Stellvertreter vertreten die LTG im Sinne des §26 BGB jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis.
  4. Der Schriftführer mit Stellvertreter und Kassenführer mit Stellvertreter haben Vertretungsvollmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der ihnen zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.
  5. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einzuberufen sind. Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

B.   Die Beiräte vermitteln zwischen den Gruppen der LTG und dem Vorstand. Sie beraten und unterstützen den Vorstand und repräsentieren ihre Gruppen innerhalb der LTG.


C.   Der Notenwart und sein Stellvertreter sind die Verwalter des Inventars der LTG. Sie pflegen, sichten, erneuern oder beschaffen die notwendige Chorliteratur in Absprache mit dem Vorstand und im Einvernehmen mit dem Chorleiter und unterstützen diesen logistisch.


§9 Revisionsausschuss

Der Revisionsausschuß besteht aus 2 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Revisionsausschuß prüft die Geschäftsführung des Vorstandes und stellt fest, ob dessen Tätigkeit und Rechtshandlungen der Satzung entsprechen und vereinsdienlich sind. Die Kasse ist einmal pro Jahr zu prüfen und mit Unterschrift zu bestätigen. Der Revisionsausschuß hat der Mitgliederversammlung den Revisionsbericht vorzutragen und gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.


§10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder erschienen sind, mit ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung der LTG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Grafing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und musikalische Zwecke der Volksbildung zu verwenden hat.


§11 Datenschutz

Die von der LTG erhobenen Daten der Mitglieder werden auf EDV- Anlagen verwaltet und dürfen ausschließlich für Zwecke der LTG und innerhalb übergeordneter Bünde (Sängerkreis Wasserburg-Ebersberg, Bayrischer Sängerbund, Deutscher Sängerbund) verwendet werden und nur von den unmittelbar betrauten Personen eingesehen werden. Nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes werden dessen Daten in angemessener Zeit gelöscht.


§12 Schiedsvereinbarung

Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Vorstand und Mitgliedern ist grundsätzlich eine Schlichtung per Schiedsverfahren herbeizuführen. Ein Schiedsgericht soll gebildet werden, indem beide Streitparteien jeweils einen Vertreter in das Schiedsgericht als Beisitzer entsenden.


§13 Inkrafttreten der Satzung

die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23.3.2010  beschlossen. Sie gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Vereinsregister. Gleichzeitig hat sich die LTG eine Geschäftsordnung gegeben, in der die Status der Mitgliedschaft, Beitragssätze, Ehrungen, die Durchführung von Sitzungen und Wahlen, sowie die Handhabung von Beschwerden festgelegt werden.


Grafing, den 2.12.2009                Vorstand der LTG