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Informationen zur Organisation der Liedertafel - Grafing
Satzung
der
Liedertafel Grafing
e.V., gegr. 1857 Bei der Hauptversammlung am 23.3.2010 wurde die Satzung in der nachfolgenden Fassung mit 31 Stimmen bei 2 Enthaltungen von den Mitgliedern beschlossen. Die Änderungen sind die 3 Formulierungen in §§1,2 ; 3,6 ; 6,3! Die Satzung wurde im Vereinsregister am 29.9.10 eingetragen §1 Name, Sitz, Dachverbände, Geschäftsjahr1.
Der Verein führt
den Namen Liedertafel Grafing e.V. , nachfolgend LTG genannt. 2.
Die LTG hat
ihren Sitz in Grafing b. München (Adresse des 1. Vorsizenden)
und wird im zuständigen Vereinsregister
geführt
(derzeit Amtsgericht München). 3.
Die LTG ist
Mitglied im Sängerkreis Wasserburg-Ebersberg, im Bayerischen Sängerbund (BSB)
und im Deutschen Chorverband (DCV). 4.
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. 5.
Die Erfüllung
des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder religiösen
Richtung. §2 Ziele und Zweck des Vereins1.
Die LTG ist eine
Vereinigung von Gesangsfreunden. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung
der Musik unter besonderer Berücksichtigung des Gesanges und Chorgesanges. 2.
Zur
Förderung unterschiedlicher musikalischer Ansprüche und Stilrichtungen kann
die LTG verschiedene Gruppen unterhalten, die jeweils eigenständig unter
individueller musikalischer Leitung handeln. 3.
Der Satzungszweck
wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: regelmäßige Proben,
öffentliche Auftritte, Präsenz im Gemeindeleben. §3 Steuerbegünstigung, Verwendung der Finanzmittel1. Die LTG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. 2. Die LTG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel der LTG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied
keine Zuwendungen aus Mitteln der LTG. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei
Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der LTG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt
werden. 4. Es besteht ein grundsätzliches Kreditaufnahmeverbot. 5. Alle Inhaber von Vereinsämtern (im Sinne der §§ 8,9)
sind als solche grundsätzlich ehrenamtlich tätig. 6. Für
die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene Aufwandsentschädigung
bezahlt werden. Die Höhe dieser Aufwandsentschädigung wird durch den Vorstand
unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt. §4 Mitgliedschaft1.
Der Verein
besteht aus singenden (aktiven), fördernden (passiven) Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern. 2.
Singendes
Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein, deren Aufnahmeantrag genehmigt
wurde. 3.
Förderndes
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Bestrebungen
der LTG unterstützen will ohne zu singen und deren Aufnahmeantrag genehmigt
wurde. 4.
Zum Ehrenmitglied
kann jede Person vom Vorstand ernannt werden, die sich um die LTG besondere
Verdienste erworben hat. 5.
Personen, die nur
temporär in der LTG mitwirken wollen, können den Status „Sänger in
Bereitschaft“ erwerben, wenn die Chorleitung dies akzeptiert. 6.
Der Antrag auf
Aufnahme in die LTG ist beim Vorstand schriftlich einzureichen. 7.
Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei aktiven Mitgliedern zusätzlich die
Chorleitung. 8.
Der Austritt
eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
zum Schluss des Geschäftsjahres. 9.
Ein Mitglied
kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit
sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist
mit den Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die
Mitgliederversammlung anrufen. Die Berufung muss schriftlich innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand
eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet,
ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift
einzuberufen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig. Macht ein
Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch,
so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine
gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder1.
Mitglieder haben
aktives Wahlrecht, aktive Mitglieder auch passives Wahlrecht. 2.
Aktive Mitglieder
entscheiden über die Auswahl der Chorleitung. 3.
Jedes Mitglied
kann Wünsche und Beschwerden beim Vorstand vorbringen oder Anträge zur
Mitgliederversammlung (14 Tage vor dem Termin) schriftlich einbringen oder die
Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen bei Widerspruch gegen den
Beschluss auf Ausschluss. 4.
Passive
Ehrenmitglieder und „Sänger in Bereitschaft“ sind von der Mitbestimmung
ausgeschlossen. 5.
Alle Mitglieder
haben die Interessen der LTG zu fördern und zu unterstützen. 6.
Aktive Mitglieder
sollen an den festgesetzten Proben und Aktivitäten teilnehmen. 7.
Jedes Mitglied
ist verpflichtet, den festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches
gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen
Umlagesatz. 8.
Wird ein Mitglied durch
den Beschluss zur Leistung des Umlagesatzes verpflichtet, ist es
berechtigt, unabhängig von seiner Zustimmung, seine Mitgliedschaft mit einer
Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats zu kündigen, in dem die Kündigung
ausgesprochen wird. Eine solche Kündigung befreit das Mitglied nicht von der
Leistung des vollen Jahresbeitrags, aber von der Leistung der zur Kündigung berechtigenden Umlage. 9.
Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit. §6 Organe des Vereins1. Die
Organe der LTG sind: A. Mitgliederversammlung B. Vorstand C. Revisionsausschuss
2.
Fremdorganschaft ist ausgeschlossen. 3.
Der erste Vorstand
kann nur bei einstimmiger Zustimmung der gesamten Vorstandschaft den Vorsitz
bei
einer anderen Vereinigung übernehmen. §7 Mitgliederversammlung1.
Oberstes Organ
ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom 1.Vorstand oder seinem
Vertreter geleitet. 2.
Die
Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und
entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der
Mitgliederversammlung gehören insbesondere: ·
Wahl und Abwahl
der Vorstandsmitglieder ·
Wahl des
Revisionsausschusses ·
Entgegennahme des
Jahresberichtes und Jahresabrechnung des Vorstandes ·
Genehmigung der
Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes ·
Festsetzung
des Mitgliedsbeitrages ·
Entgegennahme des
musikalischen Berichtes des Chorleiters ·
Feststellung, Abänderung
und Auslegung der Satzung ·
Entscheidungen über
die Berufung von Mitgliedern (nach §4) ·
Beschlussfassung
über die Auflösung des Vereines ·
Beschlussfassung
zur Ernennung von Ehrenmitgliedern 3.
Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr (als Hauptversammlung)
durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen immer dann, wenn mindestens 1/3 der
aktiven Mitglieder dies beantragen oder ein Einzelmitglied aus Anlass gemäß §4
(Widerspruch gegen Ausschluss) dies beantragt.
4. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens 7 Tage vor dem
Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
ist zu protokollieren. §8 VorstandDer
Vorstand besteht aus dem:
A. Dem
geschäftsführenden Vorstand gehören an: ·
Vorsitzender und
Stellvertreter ·
Schriftführer
und Stellvertreter ·
Kassenführer und
Stellvertreter 1)
Der Vorstand wird für 4
Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. 2)
Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist möglich. 3)
Der geschäftsführende Vorstand hat die Aufgabe, die LTG organisatorisch
zu leiten, nach innen und außen zu repräsentieren und rechtsverbindlich zu
vertreten. Ihm obliegen insbesondere die Annahme von Mitgliedsanträgen und die
Ernennung von Ehrenmitgliedern, die Berufung bzw. Abberufung von Chorleitern.
Vorsitzender und Stellvertreter vertreten die LTG im Sinne des §26 BGB jeweils
mit Einzelvertretungsbefugnis. 4)
Der Schriftführer mit Stellvertreter und Kassenführer mit
Stellvertreter haben Vertretungsvollmacht für alle Rechtsgeschäfte, die der
ihnen zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. 5)
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der
Wahlperiode aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen
Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl
des Vorstandes. 6)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einzuberufen sind. Die Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu
unterzeichnen. B. Die
Beiräte vermitteln zwischen den Gruppen der LTG und dem Vorstand. Sie beraten
und unterstützen den Vorstand und repräsentieren ihre Gruppen innerhalb der
LTG. C. Der
Notenwart und sein Stellvertreter sind die Verwalter des Inventars der LTG. Sie
pflegen, sichten, erneuern oder beschaffen die notwendige Chorliteratur in
Absprache mit dem Vorstand und im Einvernehmen mit dem Chorleiter und unterstützen
diesen logistisch. §9 RevisionsausschussDer
Revisionsausschuss besteht aus 2 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Diese dürfen nicht dem Vorstand
angehören. Der Revisionsausschuss prüft die Geschäftsführung des Vorstandes
und stellt fest, ob dessen Tätigkeit und Rechtshandlungen der Satzung
entsprechen und vereinsdienlich sind. Die Kasse ist einmal pro Jahr zu prüfen
und mit Unterschrift zu bestätigen. Der Revisionsausschuss hat der
Mitgliederversammlung den Revisionsbericht vorzutragen und gegebenenfalls die
Entlastung des Vorstandes zu beantragen. §10 Auflösung des VereinsDie Auflösung
des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung, zu der mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder
erschienen sind, mit ¾ der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und
Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung
der LTG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen
an die Stadt Grafing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
und musikalische Zwecke der Volksbildung zu verwenden hat. §11 DatenschutzDie von
der LTG erhobenen Daten der Mitglieder werden auf EDV- Anlagen verwaltet und dürfen
ausschließlich für Zwecke der LTG und innerhalb übergeordneter Bünde (Sängerkreis
Wasserburg-Ebersberg, Bayrischer Sängerbund, Deutscher Sängerbund) verwendet
werden und nur von den unmittelbar betrauten Personen eingesehen werden. Nach
dem Ausscheiden eines Mitgliedes werden dessen Daten in angemessener Zeit gelöscht. §12 SchiedsvereinbarungBei
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Vorstand und Mitgliedern ist grundsätzlich
eine Schlichtung per Schiedsverfahren herbeizuführen. Ein Schiedsgericht soll
gebildet werden, indem beide Streitparteien jeweils einen Vertreter in das
Schiedsgericht als Beisitzer entsenden. §13 Inkrafttreten der Satzungdie
vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom
23.3.2010 beschlossen. Sie
gilt ab dem Zeitpunkt der Eintragung im Vereinsregister. Gleichzeitig hat sich
die LTG eine Geschäftsordnung gegeben, in der die Status der Mitgliedschaft,
Beitragssätze, Ehrungen, die Durchführung von Sitzungen und Wahlen, sowie die
Handhabung von Beschwerden festgelegt werden. Grafing, den 2.12.2009 Vorstand
der LTG |